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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Der VwGH hat unter anderem klargestellt, dass für die Verwaltungsgerichte das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG nicht bloß subsidiär (etwa insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen komme. Dieses im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip sei jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Damit ist auch geklärt, dass sich die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes aus § 39 Abs. 2 AVG ergibt, und nicht aus § 65 AVG. Im Ergebnis durfte das Verwaltungsgericht somit auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen.Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Der VwGH hat unter anderem klargestellt, dass für die Verwaltungsgerichte das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG nicht bloß subsidiär (etwa insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen komme. Dieses im Grunde des Paragraph 17, VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip sei jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Damit ist auch geklärt, dass sich die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergibt, und nicht aus Paragraph 65, AVG. Im Ergebnis durfte das Verwaltungsgericht somit auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040007.L01Im RIS seit
20.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015