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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §50aRechtssatz
Für die Prüfung der Personal- und Planstellensituation im Zeitpunkt einer konkreten Entscheidung nach den §§ 67, 70 OÖ LBG 1993 (insbesondere also ohne Beurteilung der Zweckmäßigkeit bereits gesetzter Personalmaßnahmen), die darauf aufbauende Prognose sowie die Beurteilung der inneren Organisationsmaßnahmen ist die zu den vergleichbaren Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 ergangene Judikatur des VwGH maßgebend, aus der sich auch die Bedeutung der Personalvorgaben des jeweiligen Finanzgesetzgebers ergibt (vgl E 13. März 2009, 2007/12/0092).Für die Prüfung der Personal- und Planstellensituation im Zeitpunkt einer konkreten Entscheidung nach den Paragraphen 67, 70, OÖ LBG 1993 (insbesondere also ohne Beurteilung der Zweckmäßigkeit bereits gesetzter Personalmaßnahmen), die darauf aufbauende Prognose sowie die Beurteilung der inneren Organisationsmaßnahmen ist die zu den vergleichbaren Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50 d BDG 1979 ergangene Judikatur des VwGH maßgebend, aus der sich auch die Bedeutung der Personalvorgaben des jeweiligen Finanzgesetzgebers ergibt vergleiche E 13. März 2009, 2007/12/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120017.L04Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019