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50/01 GewerbeordnungNorm
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 §1 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel daran, dass das vom Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte, durch die visuelle Wiedergabe von Sportübertragungen erzeugte Gästeverhalten (in Form von Torjubel bzw. Torschreien) nicht als "Musizieren" bzw. "Wiedergabe von Musik" im Sinn des § 1 Z 1 der BetriebsanlagenV 1994, BGBl. Nr. 850/1994, anzusehen ist. Eine davon abweichende Auslegung ist auch nicht verfassungskonform geboten, zumal der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis Erkenntnisse vom 25. Jänner 2011, 2010/04/0130, und vom 24. Februar 2010, 2009/04/0283, mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.165/2004) festgehalten hat, dass auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren für die in der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 bezeichneten Arten von Betriebsanlagen eine Einzelfallprüfung (im Hinblick auf die Vermeidung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt im Sinn des § 69a GewO 1994) verpflichtend ist. Dass die Nachbarn in diesen Fällen nicht bzw. nur eingeschränkt beizuziehen sind, ist nicht zu beanstanden (Hinweis Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.512/1996).Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel daran, dass das vom Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte, durch die visuelle Wiedergabe von Sportübertragungen erzeugte Gästeverhalten (in Form von Torjubel bzw. Torschreien) nicht als "Musizieren" bzw. "Wiedergabe von Musik" im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, der BetriebsanlagenV 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994,, anzusehen ist. Eine davon abweichende Auslegung ist auch nicht verfassungskonform geboten, zumal der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis Erkenntnisse vom 25. Jänner 2011, 2010/04/0130, und vom 24. Februar 2010, 2009/04/0283, mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.165/2004) festgehalten hat, dass auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren für die in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen eine Einzelfallprüfung (im Hinblick auf die Vermeidung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt im Sinn des Paragraph 69 a, GewO 1994) verpflichtend ist. Dass die Nachbarn in diesen Fällen nicht bzw. nur eingeschränkt beizuziehen sind, ist nicht zu beanstanden (Hinweis Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.512/1996).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040054.L01Im RIS seit
20.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015