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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EisenbahnG 1957 §44;Rechtssatz
Lässt das vorliegende Erkenntnis infolge seiner unzureichenden Begründung keine inhaltliche Überprüfung "auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts" zu, ist der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall gehindert, seine Rechtskontrollaufgabe iSd § 41 Abs 1 VwGG wahrzunehmen. Es kann weder nachvollzogen werden, dass ein vom Verwaltungsgericht angenommener festgestellter Sachverhalt dem § 44 EisenbahnG 1957 subsumierbar wäre, noch ob die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobenen Einwände zutreffen können (vgl in diesem Zusammenhang das E vom 31. März 2005, 2004/03/0224, das E vom 19. Dezember 2006, 2005/03/0003, das E vom 27. Mai 2010, 2007/03/0105), weshalb sich die vorliegende Revision schon deshalb als zulässig iSd § 25a VwGG erweist (Hinweis E vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112).Lässt das vorliegende Erkenntnis infolge seiner unzureichenden Begründung keine inhaltliche Überprüfung "auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts" zu, ist der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall gehindert, seine Rechtskontrollaufgabe iSd Paragraph 41, Absatz eins, VwGG wahrzunehmen. Es kann weder nachvollzogen werden, dass ein vom Verwaltungsgericht angenommener festgestellter Sachverhalt dem Paragraph 44, EisenbahnG 1957 subsumierbar wäre, noch ob die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobenen Einwände zutreffen können vergleiche in diesem Zusammenhang das E vom 31. März 2005, 2004/03/0224, das E vom 19. Dezember 2006, 2005/03/0003, das E vom 27. Mai 2010, 2007/03/0105), weshalb sich die vorliegende Revision schon deshalb als zulässig iSd Paragraph 25 a, VwGG erweist (Hinweis E vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030045.L04Im RIS seit
30.03.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018