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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst den Akt formlos nach § 6 AVG dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet und - mit näherer Begründung - dargelegt, dass es seine Zuständigkeit als nicht gegeben erachtet. Das Verwaltungsgericht Wien hätte daher, da es seine Zuständigkeit ebenfalls als nicht gegeben erachtete, einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen gehabt. Umgekehrt hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Rückübermittlung des Aktes ebenfalls, wenn es seine Zuständigkeit weiterhin verneinen wollte, darüber mit förmlichem Beschluss zu entscheiden gehabt. Gegen derartige Zurückweisungsbeschlüsse könnte - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG -Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst den Akt formlos nach Paragraph 6, AVG dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet und - mit näherer Begründung - dargelegt, dass es seine Zuständigkeit als nicht gegeben erachtet. Das Verwaltungsgericht Wien hätte daher, da es seine Zuständigkeit ebenfalls als nicht gegeben erachtete, einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen gehabt. Umgekehrt hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Rückübermittlung des Aktes ebenfalls, wenn es seine Zuständigkeit weiterhin verneinen wollte, darüber mit förmlichem Beschluss zu entscheiden gehabt. Gegen derartige Zurückweisungsbeschlüsse könnte - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG -
auch Revision erhoben werden, sodass die Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls im Rahmen des Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden könnte. Da sowohl das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als auch das Verwaltungsgericht Wien ihre jeweilige Zuständigkeit nicht in der für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gemäß §§ 28 und 31 VwGVG 2014 vorgesehenen Form abgelehnt haben, liegen die Voraussetzungen für einen gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten nicht vor. auch Revision erhoben werden, sodass die Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls im Rahmen des Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden könnte. Da sowohl das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als auch das Verwaltungsgericht Wien ihre jeweilige Zuständigkeit nicht in der für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG 2014 vorgesehenen Form abgelehnt haben, liegen die Voraussetzungen für einen gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2015030001.K09Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018