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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Rechtssatz
Bei den vom Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG zu entscheidenden Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten geht es nicht - wie bei den Kompetenzkonflikten zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zu denen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG ergangen ist - um die Klärung der Rechtswegzuständigkeit zwischen "verschiedenen Vollzugsbereichen" (vgl dazu VfSlg 11.037/1986), die auch nicht durch eine gemeinsame Oberbehörde (bzw ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht) sachlich verbunden sind; vielmehr ist innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären, ob ein Verwaltungsgericht (und gegebenenfalls welches) zu Unrecht seine Zuständigkeit abgelehnt hat.Bei den vom Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu entscheidenden Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten geht es nicht - wie bei den Kompetenzkonflikten zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zu denen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergangen ist - um die Klärung der Rechtswegzuständigkeit zwischen "verschiedenen Vollzugsbereichen" vergleiche dazu VfSlg 11.037/1986), die auch nicht durch eine gemeinsame Oberbehörde (bzw ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht) sachlich verbunden sind; vielmehr ist innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären, ob ein Verwaltungsgericht (und gegebenenfalls welches) zu Unrecht seine Zuständigkeit abgelehnt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2015030001.K07Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018