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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach ein negativer Kompetenzkonflikt (im Sinne des Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG) "eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde" nicht voraussetzt, kann auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Kompetenzkonflikte nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG schon deshalb nicht übertragen werden, weil die Ablehnung der Zuständigkeit durch Gerichte, nicht aber durch Verwaltungsbehörden, zu beurteilen ist.Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach ein negativer Kompetenzkonflikt (im Sinne des Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) "eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde" nicht voraussetzt, kann auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Kompetenzkonflikte nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG schon deshalb nicht übertragen werden, weil die Ablehnung der Zuständigkeit durch Gerichte, nicht aber durch Verwaltungsbehörden, zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2015030001.K06Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018