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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art138 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit negativen Kompetenzkonflikten ausgesprochen, dass es Zweck des Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG ist, dem sein Recht Suchenden durch eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch darauf zu geben, den Verwaltungsweg oder den Weg der Gerichtsbarkeit zu beschreiten, also zu verhindern, dass ihm beide Wege versperrt werden (VfSlg 5473/1967).Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit negativen Kompetenzkonflikten ausgesprochen, dass es Zweck des Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist, dem sein Recht Suchenden durch eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch darauf zu geben, den Verwaltungsweg oder den Weg der Gerichtsbarkeit zu beschreiten, also zu verhindern, dass ihm beide Wege versperrt werden (VfSlg 5473/1967).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2015030001.K05Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018