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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art138 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat bei Beurteilung der Frage, ob eine Entscheidung im Sinne des § 46 VerfGG 1953 "abgelehnt" wurde, ausgesprochen, dass die Erschöpfung des Instanzenzuges ebensowenig Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (zur Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes) ist wie eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde; eine formlose Ablehnung genügt (VfSlg 11.861/1988, 3262/1957, 3798/1960). Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erging zu der durch Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG vorgezeichneten besonderen Konstellation des verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen ordentlichen Gerichten einerseits und Verwaltungsbehörden andererseits. Ihr liegen Sachverhalte zugrunde, in denen - bei Vorliegen einer förmlichen gerichtlichen Entscheidung - die Ablehnung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig erfolgte, sondern in anderer Weise zum Ausdruck gebracht wurde (zB durch Aufnahme einer Niederschrift, in der die Verwaltungsbehörde zur Kenntnis brachte, sie habe nicht die Absicht, einen Bescheid zu erlassen, oder durch ein Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, dass die Verwaltungsbehörde keine weiteren Veranlassungen treffen werde, da es sich um Privatrechtsstreitigkeiten handle).Der Verfassungsgerichtshof hat bei Beurteilung der Frage, ob eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 46, VerfGG 1953 "abgelehnt" wurde, ausgesprochen, dass die Erschöpfung des Instanzenzuges ebensowenig Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (zur Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes) ist wie eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde; eine formlose Ablehnung genügt (VfSlg 11.861/1988, 3262/1957, 3798/1960). Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erging zu der durch Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vorgezeichneten besonderen Konstellation des verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen ordentlichen Gerichten einerseits und Verwaltungsbehörden andererseits. Ihr liegen Sachverhalte zugrunde, in denen - bei Vorliegen einer förmlichen gerichtlichen Entscheidung - die Ablehnung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig erfolgte, sondern in anderer Weise zum Ausdruck gebracht wurde (zB durch Aufnahme einer Niederschrift, in der die Verwaltungsbehörde zur Kenntnis brachte, sie habe nicht die Absicht, einen Bescheid zu erlassen, oder durch ein Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, dass die Verwaltungsbehörde keine weiteren Veranlassungen treffen werde, da es sich um Privatrechtsstreitigkeiten handle).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2015030001.K04Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018