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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6;Rechtssatz
Nach der zu Art 138 Abs 1 B-VG und § 46 VerfGG 1953 ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt ein verneinender Kompetenzkonflikt jedenfalls voraus, dass beide in Betracht kommenden Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben; diese Voraussetzung wird allein durch die Weiterleitung der Akten im Sinne des § 6 AVG (in dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall: vom UVS Wien an den UVS Oberösterreich) noch nicht erfüllt (VfSlg 13.249/1992).Nach der zu Artikel 138, Absatz eins, B-VG und Paragraph 46, VerfGG 1953 ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt ein verneinender Kompetenzkonflikt jedenfalls voraus, dass beide in Betracht kommenden Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben; diese Voraussetzung wird allein durch die Weiterleitung der Akten im Sinne des Paragraph 6, AVG (in dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall: vom UVS Wien an den UVS Oberösterreich) noch nicht erfüllt (VfSlg 13.249/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2015030001.K03Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018