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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Die antragstellende Partei - der Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder - hat den Bescheid, der vom Mitbeteiligten mit Beschwerde bekämpft wird, erlassen und ist daher gemäß § 18 VwGVG 2014 Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Sie kann daher als beteiligte Partei im Sinne des gemäß § 71 VwGG sinngemäß anzuwendenden § 46 Abs 1 VerfGG 1953 den Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts stellen.Die antragstellende Partei - der Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder - hat den Bescheid, der vom Mitbeteiligten mit Beschwerde bekämpft wird, erlassen und ist daher gemäß Paragraph 18, VwGVG 2014 Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Sie kann daher als beteiligte Partei im Sinne des gemäß Paragraph 71, VwGG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 46, Absatz eins, VerfGG 1953 den Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2015030001.K01Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018