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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2013/12/0076 B 16. September 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0530Rechtssatz
Unter Zugrundelegung der vom EuGH im Urteil vom 11. November 2014, C 530/13 - Schmitzer, erzielten Auslegung steht die durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 (vgl. ErläutRV 781 BlgNR XXIV. GP 1) bewirkte Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die zweite Gehaltsstufe (hier: der Gehaltsgruppe St 1) erforderlichen Zeitraumes um drei Jahre im Widerspruch zur Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 und hat daher im Beschwerdefall bei der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin unangewendet zu bleiben, soweit sie diskriminierende Auswirkungen entfaltet. In diesem Zusammenhang brachte die Beamtin vor, sie erachte sich ua gegenüber einer "Vergleichsbeamtin" diskriminiert, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres keine "produktiven Zeiten" aufzuweisen gehabt, jedoch nach diesem Zeitpunkt ein Aufbaugymnasium gemäß § 37 Abs. 3 SchOG 1962 absolviert habe. Dem hielt die belBeh lediglich entgegen, dass eine solche Beamtin auch entsprechend später (also bei gleichzeitiger Ernennung mit der beschwerdeführenden Beamtin in höherem Alter bei sonst gleicher Ausbildung und Berufserfahrung) ernannt würde. Diese Begründung ist nicht geeignet ein höheres Gehalt der Vergleichsbeamtin zu rechtfertigen und damit die Annahme einer Diskriminierung zu entkräften (vgl. Urteil EuGH 18. Juni 2009, C-88/08 - Hütter).Unter Zugrundelegung der vom EuGH im Urteil vom 11. November 2014, C 530/13 - Schmitzer, erzielten Auslegung steht die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vergleiche ErläutRV 781 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 1) bewirkte Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die zweite Gehaltsstufe (hier: der Gehaltsgruppe St 1) erforderlichen Zeitraumes um drei Jahre im Widerspruch zur Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 und hat daher im Beschwerdefall bei der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin unangewendet zu bleiben, soweit sie diskriminierende Auswirkungen entfaltet. In diesem Zusammenhang brachte die Beamtin vor, sie erachte sich ua gegenüber einer "Vergleichsbeamtin" diskriminiert, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres keine "produktiven Zeiten" aufzuweisen gehabt, jedoch nach diesem Zeitpunkt ein Aufbaugymnasium gemäß Paragraph 37, Absatz 3, SchOG 1962 absolviert habe. Dem hielt die belBeh lediglich entgegen, dass eine solche Beamtin auch entsprechend später (also bei gleichzeitiger Ernennung mit der beschwerdeführenden Beamtin in höherem Alter bei sonst gleicher Ausbildung und Berufserfahrung) ernannt würde. Diese Begründung ist nicht geeignet ein höheres Gehalt der Vergleichsbeamtin zu rechtfertigen und damit die Annahme einer Diskriminierung zu entkräften vergleiche Urteil EuGH 18. Juni 2009, C-88/08 - Hütter).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0088 Hütter VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2014120006.X02Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017