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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Eine vom Universitätsrat durchgeführte Zeugeneinvernahme seiner eigenen Mitglieder wäre als rechtswidrig zu qualifizieren, weil die Eignung als Zeuge im Verfahren mit der Stellung des Ermittlungsorgans nicht vereinbar ist; sofern aber das Wissen der Mitglieder des Universitätsrates aus ihrer Amtstätigkeit verwertet werden soll, bedürfen die betreffenden Tatsachen im Hinblick auf § 45 Abs. 1 AVG eines Beweises gar nicht (vgl. E 12. Dezember 1983, 83/10/0240 = VwSlg 11254; E 21. Juni 1990, 89/12/0130).Eine vom Universitätsrat durchgeführte Zeugeneinvernahme seiner eigenen Mitglieder wäre als rechtswidrig zu qualifizieren, weil die Eignung als Zeuge im Verfahren mit der Stellung des Ermittlungsorgans nicht vereinbar ist; sofern aber das Wissen der Mitglieder des Universitätsrates aus ihrer Amtstätigkeit verwertet werden soll, bedürfen die betreffenden Tatsachen im Hinblick auf Paragraph 45, Absatz eins, AVG eines Beweises gar nicht vergleiche E 12. Dezember 1983, 83/10/0240 = VwSlg 11254; E 21. Juni 1990, 89/12/0130).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Zeugen Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100258.X04Im RIS seit
03.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017