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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1017;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/10/0114 2013/10/0115 2013/10/0121 2013/10/0120 2013/10/0119Rechtssatz
Das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses ist zwar unabdingbare, nicht aber hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.Das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses ist zwar unabdingbare, nicht aber hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100113.X02Im RIS seit
18.03.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015