RS Vwgh 2015/2/18 2013/10/0113

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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L68503 Forst Wald Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/10/0114 2013/10/0115 2013/10/0121 2013/10/0120 2013/10/0119

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dürfen sich die - bestehenden - Rechtspositionen des Schuldners durch die Zession, auf die er ja keinen Einfluss hat, nicht verschlechtern (vgl Urteil OGH 22. Februar 2007, 8 Ob 92/06x).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dürfen sich die - bestehenden - Rechtspositionen des Schuldners durch die Zession, auf die er ja keinen Einfluss hat, nicht verschlechtern vergleiche Urteil OGH 22. Februar 2007, 8 Ob 92/06x).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013100113.X01

Im RIS seit

18.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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