Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/06/0134 E 20. Juni 2013 RS 2Stammrechtssatz
Nebenbestimmungen sind in der Regel untrennbar mit dem Hauptinhalt des Bescheides verbunden und die Rechtswidrigkeit einer Nebenbestimmung oder auch nur eines Teiles derselben zieht die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides nach sich, sodass lediglich die Aufhebung des gesamten Bescheides in Betracht kommt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030156.X05Im RIS seit
01.04.2015Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015