RS Vwgh 2015/2/18 2013/03/0156

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Rechtssatz

§ 48 EisenbahnG 1957 sieht keine ausdrückliche Parteistellung der von der Anordnung betroffenen Gemeinde vor. Die bf Gemeinde ist jedoch - im Verfahren unbestritten - Trägerin der Straßenbaulast im Sinne des § 48 EisenbahnG 1957 und hat als solche gemeinsam mit dem Eisenbahnunternehmen die Kosten für die bauliche Umgestaltung im Fall einer Auflassung gemäß dieser Bestimmung zu tragen. Sie ist daher durch das Auflassungsverfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt. Als Trägerin der Straßenbaulast steht ihr gemäß § 48 Abs 1 EisenbahnG 1957 darüber hinaus ein Antragsrecht zu, weshalb ihr auch dadurch Parteistellung im Auflassungsverfahren zukommt.Paragraph 48, EisenbahnG 1957 sieht keine ausdrückliche Parteistellung der von der Anordnung betroffenen Gemeinde vor. Die bf Gemeinde ist jedoch - im Verfahren unbestritten - Trägerin der Straßenbaulast im Sinne des Paragraph 48, EisenbahnG 1957 und hat als solche gemeinsam mit dem Eisenbahnunternehmen die Kosten für die bauliche Umgestaltung im Fall einer Auflassung gemäß dieser Bestimmung zu tragen. Sie ist daher durch das Auflassungsverfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt. Als Trägerin der Straßenbaulast steht ihr gemäß Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957 darüber hinaus ein Antragsrecht zu, weshalb ihr auch dadurch Parteistellung im Auflassungsverfahren zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030156.X02

Im RIS seit

01.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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