RS Vwgh 2015/2/18 2013/03/0156

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit dem bloßen Hinweis auf "das Verhandlungsergebnis", wird - jedenfalls soweit dies als Teil der von der Behörde auch im Übrigen nicht systematisch getroffenen Feststellungen verstanden werden soll - den Erfordernissen des § 60 AVG nicht Genüge getan, zumal nicht erkennbar ist, welche konkreten Inhalte aus der Verhandlungsschrift als Feststellungen der Behörde zu verstehen wären.Mit dem bloßen Hinweis auf "das Verhandlungsergebnis", wird - jedenfalls soweit dies als Teil der von der Behörde auch im Übrigen nicht systematisch getroffenen Feststellungen verstanden werden soll - den Erfordernissen des Paragraph 60, AVG nicht Genüge getan, zumal nicht erkennbar ist, welche konkreten Inhalte aus der Verhandlungsschrift als Feststellungen der Behörde zu verstehen wären.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030156.X01

Im RIS seit

01.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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