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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Mit dem bloßen Hinweis auf "das Verhandlungsergebnis", wird - jedenfalls soweit dies als Teil der von der Behörde auch im Übrigen nicht systematisch getroffenen Feststellungen verstanden werden soll - den Erfordernissen des § 60 AVG nicht Genüge getan, zumal nicht erkennbar ist, welche konkreten Inhalte aus der Verhandlungsschrift als Feststellungen der Behörde zu verstehen wären.Mit dem bloßen Hinweis auf "das Verhandlungsergebnis", wird - jedenfalls soweit dies als Teil der von der Behörde auch im Übrigen nicht systematisch getroffenen Feststellungen verstanden werden soll - den Erfordernissen des Paragraph 60, AVG nicht Genüge getan, zumal nicht erkennbar ist, welche konkreten Inhalte aus der Verhandlungsschrift als Feststellungen der Behörde zu verstehen wären.
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030156.X01Im RIS seit
01.04.2015Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015