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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass eine Behörde einen Antrag nach § 11 EisenbahnG 1957 stellte, könnte jedenfalls eine Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur dann abgeleitet werden, als ihr eigene, gegenüber dem Staat (als Träger von Hoheitsgewalt) bestehende Interessenssphäre zukäme (Hinweis B vom 1. Juli 2005, 2003/03/0082; B vom 18. Oktober 2005, 2003/03/0029). Eine solche Interessenssphäre wird aber durch die Frage, ob die Organe der beschwerdeführenden Gemeinde zur Durchführung eines Bauverfahrens nach den steiermärkischen gesetzlichen Regelungen behördlich zuständig sind, nicht begründet.Aus dem Umstand, dass eine Behörde einen Antrag nach Paragraph 11, EisenbahnG 1957 stellte, könnte jedenfalls eine Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur dann abgeleitet werden, als ihr eigene, gegenüber dem Staat (als Träger von Hoheitsgewalt) bestehende Interessenssphäre zukäme (Hinweis B vom 1. Juli 2005, 2003/03/0082; B vom 18. Oktober 2005, 2003/03/0029). Eine solche Interessenssphäre wird aber durch die Frage, ob die Organe der beschwerdeführenden Gemeinde zur Durchführung eines Bauverfahrens nach den steiermärkischen gesetzlichen Regelungen behördlich zuständig sind, nicht begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030140.X03Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017