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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Rechtssatz
Für eine Gemeinde, die im Rahmen eines von ihren Organen behördlich geführten Bauverfahrens mit einem Antrag gemäß § 11 EisenbahnG 1957 an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herantritt, besteht entgegen der Beschwerde keine Möglichkeit, durch die Auswirkungen der bescheidmäßig getroffenen Feststellung des Bundesministers in ihren subjektiven Rechten verletzt zu werden. Vielmehr kann daraus, dass das baubehördliche Verfahren hinsichtlich der Eisenbahnanlagen unter den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG fällt, abgeleitet werden, dass für Eisenbahnanlagen eine gesonderte Baubewilligung (nach Landesgesetzen) nicht in Betracht kommt und damit die Zuständigkeit der Gemeinde im Bereich des Baurechts nicht tangiert wird (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, 2012/03/0156)Für eine Gemeinde, die im Rahmen eines von ihren Organen behördlich geführten Bauverfahrens mit einem Antrag gemäß Paragraph 11, EisenbahnG 1957 an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herantritt, besteht entgegen der Beschwerde keine Möglichkeit, durch die Auswirkungen der bescheidmäßig getroffenen Feststellung des Bundesministers in ihren subjektiven Rechten verletzt zu werden. Vielmehr kann daraus, dass das baubehördliche Verfahren hinsichtlich der Eisenbahnanlagen unter den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG fällt, abgeleitet werden, dass für Eisenbahnanlagen eine gesonderte Baubewilligung (nach Landesgesetzen) nicht in Betracht kommt und damit die Zuständigkeit der Gemeinde im Bereich des Baurechts nicht tangiert wird (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, 2012/03/0156)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030140.X02Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017