RS Vwgh 2015/2/18 2013/03/0140

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §38;
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §11 litd;

Rechtssatz

Gemäß § 11 lit d EisenbahnG 1957 ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig ist, ob eine Anlage als Eisenbahnanlage iSd § 10 leg cit zu gelten hat, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Nach der Rechtsprechung wird mit dieser Regelung generell diese in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die vom genannten Bundesminister vorzunehmende Feststellung normiert; die Parteien des Hauptverfahrens können aus § 11 EisenbahnG 1957 kein Recht ableiten, den Beschluss der Vorabfrage selbst beim zuständigen Bundesminister zu beantragen (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, 2012/03/0156, mwH).Gemäß Paragraph 11, Litera d, EisenbahnG 1957 ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig ist, ob eine Anlage als Eisenbahnanlage iSd Paragraph 10, leg cit zu gelten hat, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Nach der Rechtsprechung wird mit dieser Regelung generell diese in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die vom genannten Bundesminister vorzunehmende Feststellung normiert; die Parteien des Hauptverfahrens können aus Paragraph 11, EisenbahnG 1957 kein Recht ableiten, den Beschluss der Vorabfrage selbst beim zuständigen Bundesminister zu beantragen (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, 2012/03/0156, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030140.X01

Im RIS seit

28.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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