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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist aufgrund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat. Dabei ist der Partei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. E 27. Jänner 2012, 2008/02/0286).Die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist aufgrund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat. Dabei ist der Partei gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche E 27. Jänner 2012, 2008/02/0286).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100229.X01Im RIS seit
02.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015