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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §48 Abs5 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, im Dienstrecht der Beamten einerseits und im Arbeitsrecht sonstiger Arbeitnehmer andererseits unterschiedliche Regelungen vorzusehen (Hinweis VfGH B 9. Juni 2011, B521/11-3). Aus demselben Grund ist die zum Arbeitszeitgesetz ergangene Judikatur des OGH in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120120.X04Im RIS seit
20.03.2015Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016