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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs5 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Die Auffassung, wonach nicht nur für dienstplanmäßige Sonn- und Feiertagsdienste, sondern auch für Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sowie während der Ersatzruhezeit entsprechende (weitere) Ersatzruhezeiten festzusetzen wären, findet im Gesetz keine Deckung. Das BDG 1979, insbesondere dessen § 48 Abs. 5, bietet keine Grundlage für die Festsetzung von Ersatzruhezeiten für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen oder während der Ersatzruhezeit, die außerhalb des Dienstplanes im Rahmen von Mehrdienstleistungen erbracht werden. Die Einräumung einer Ersatzruhezeit ist somit nur für den Fall der Anordnung einer dienstplanmäßigen Dienstversehung an einem Sonn- oder Feiertag vorgesehen (vgl. E 4. September 2014, 2013/12/0175; 2013/12/0223; 2013/12/0244).Die Auffassung, wonach nicht nur für dienstplanmäßige Sonn- und Feiertagsdienste, sondern auch für Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sowie während der Ersatzruhezeit entsprechende (weitere) Ersatzruhezeiten festzusetzen wären, findet im Gesetz keine Deckung. Das BDG 1979, insbesondere dessen Paragraph 48, Absatz 5,, bietet keine Grundlage für die Festsetzung von Ersatzruhezeiten für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen oder während der Ersatzruhezeit, die außerhalb des Dienstplanes im Rahmen von Mehrdienstleistungen erbracht werden. Die Einräumung einer Ersatzruhezeit ist somit nur für den Fall der Anordnung einer dienstplanmäßigen Dienstversehung an einem Sonn- oder Feiertag vorgesehen vergleiche E 4. September 2014, 2013/12/0175; 2013/12/0223; 2013/12/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120120.X02Im RIS seit
20.03.2015Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016