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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/21/0215 B 4. August 2016Rechtssatz
Ändert sich die Zuständigkeit zur Erlassung des beim VwG angefochtenen Bescheides, so tritt die nunmehr zuständige Behörde im Verfahren vor dem VwG als Partei an die Stelle der bisher belangten Behörde und ihr kommt nunmehr auch die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 iVm Abs. 9 B-VG zu.Ändert sich die Zuständigkeit zur Erlassung des beim VwG angefochtenen Bescheides, so tritt die nunmehr zuständige Behörde im Verfahren vor dem VwG als Partei an die Stelle der bisher belangten Behörde und ihr kommt nunmehr auch die Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG zu.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Maßgebender Zeitpunkt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210014.L02Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017