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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32008L0115 Rückführungs-RL Art7 Abs2;Rechtssatz
Ist der Tatbestand des ersten Satzes des § 120 Abs. 1a FrPolG 2005 ("Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ...")verwirklicht, so ist vor dem Hintergrund des E VfGH vom 10. Juni 1999, B 1575/98, nur dann vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG auszugehen, wenn der Beschwerde an den VfGH oder an den VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre (Hinweis E 26. Jänner 2012, 2010/21/0444). Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung allein vermag aber einer beim VwGH oder beim VfGH erhobenen Beschwerde die Wirkung, die Verpflichtung zur Ausreise sei vorläufig suspendiert, noch nicht zu verschaffen (vgl. E 5. September 2002, 99/21/0210, dessen Erwägungen, die zum FrG 1993 und zum FrG 1997 ergangen sind, sind mangels Änderung der Rechtslage weiterhin gültig). Die (bloße) Stellung eines Antrags, der bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, steht einer Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts nicht entgegen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man einen solchen Antrag auch als Antrag iSd Art. 7 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise verstünde. Art. 7 der Rückführungsrichtlinie gilt nur für bloße Rückkehrentscheidungen.Ist der Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 120, Absatz eins a, FrPolG 2005 ("Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ...")verwirklicht, so ist vor dem Hintergrund des E VfGH vom 10. Juni 1999, B 1575/98, nur dann vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG auszugehen, wenn der Beschwerde an den VfGH oder an den VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre (Hinweis E 26. Jänner 2012, 2010/21/0444). Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung allein vermag aber einer beim VwGH oder beim VfGH erhobenen Beschwerde die Wirkung, die Verpflichtung zur Ausreise sei vorläufig suspendiert, noch nicht zu verschaffen vergleiche E 5. September 2002, 99/21/0210, dessen Erwägungen, die zum FrG 1993 und zum FrG 1997 ergangen sind, sind mangels Änderung der Rechtslage weiterhin gültig). Die (bloße) Stellung eines Antrags, der bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, steht einer Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts nicht entgegen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man einen solchen Antrag auch als Antrag iSd Artikel 7, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise verstünde. Artikel 7, der Rückführungsrichtlinie gilt nur für bloße Rückkehrentscheidungen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014210055.L01Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018