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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es das Rechtsstaatsprinzip in der verfassungsgesetzlichen Ausprägung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenso wie Art. 47 GRC erfordere, die Revision zuzulassen, kann nicht gefolgt werden. Weder das im B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip noch Art. 47 GRC gebietet die Zulassung einer (ordentlichen) Revision gegen das vorliegende Erkenntnis in jedem Fall, unabhängig davon, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG klärungsbedürftig erschien; dies nämlich bereits deshalb, weil auch dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht die (ordentliche) Revision gegen sein Erkenntnis nicht zugelassen hätte, die Revisionswerberin die Möglichkeit hatte, gegen das Erkenntnis eine außerordentliche Revision zu erheben. Abgesehen davon kann aus Art. 47 GRC nicht abgeleitet werden, dass es mehrere gerichtliche Instanzen (iS eines gerichtlichen Rechtsmittelverfahrens) geben müsse.Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es das Rechtsstaatsprinzip in der verfassungsgesetzlichen Ausprägung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenso wie Artikel 47, GRC erfordere, die Revision zuzulassen, kann nicht gefolgt werden. Weder das im B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip noch Artikel 47, GRC gebietet die Zulassung einer (ordentlichen) Revision gegen das vorliegende Erkenntnis in jedem Fall, unabhängig davon, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG klärungsbedürftig erschien; dies nämlich bereits deshalb, weil auch dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht die (ordentliche) Revision gegen sein Erkenntnis nicht zugelassen hätte, die Revisionswerberin die Möglichkeit hatte, gegen das Erkenntnis eine außerordentliche Revision zu erheben. Abgesehen davon kann aus Artikel 47, GRC nicht abgeleitet werden, dass es mehrere gerichtliche Instanzen (iS eines gerichtlichen Rechtsmittelverfahrens) geben müsse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050097.J01Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015