RS Vwgh 2015/2/24 Ra 2015/05/0003

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Veröffentlicht am 24.02.2015
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §63 Abs1 litc
BauRallg

Rechtssatz

Eine Eigentümerzustimmung, die nicht als Beleg des Bauansuchens vorgelegt wird, sondern erst durch ein Beweisverfahren von der Behörde erhoben werden muss, ist keinesfalls "liquid" (Hinweis E vom 11. Oktober 1994, 94/05/0229).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050003.L03

Im RIS seit

19.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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