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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienRechtssatz
Eine Eigentümerzustimmung, die nicht als Beleg des Bauansuchens vorgelegt wird, sondern erst durch ein Beweisverfahren von der Behörde erhoben werden muss, ist keinesfalls "liquid" (Hinweis E vom 11. Oktober 1994, 94/05/0229).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050003.L03Im RIS seit
19.05.2015Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026