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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienRechtssatz
Ein Bauwerber, der nicht Grundeigentümer ist, im Sinn des § 63 Abs. 1 lit. c Wr BauO hat in seinem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) liquid nachzuweisen (Hinweis E vom 3. Mai 2011, 2008/05/0175). "Liquid" ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) im Sinn des § 63 Abs. 1 lit. c leg. cit. ist nur ein Beleg des Bauansuchens und kann durch Richterspruch ersetzt werden.Ein Bauwerber, der nicht Grundeigentümer ist, im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Wr BauO hat in seinem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) liquid nachzuweisen (Hinweis E vom 3. Mai 2011, 2008/05/0175). "Liquid" ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, leg. cit. ist nur ein Beleg des Bauansuchens und kann durch Richterspruch ersetzt werden.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050003.L01Im RIS seit
19.05.2015Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026