RS Vwgh 2015/2/24 Ra 2015/05/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2015
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Bauwerber, der nicht Grundeigentümer ist, im Sinn des § 63 Abs. 1 lit. c Wr BauO hat in seinem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) liquid nachzuweisen (Hinweis E vom 3. Mai 2011, 2008/05/0175). "Liquid" ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) im Sinn des § 63 Abs. 1 lit. c leg. cit. ist nur ein Beleg des Bauansuchens und kann durch Richterspruch ersetzt werden.Ein Bauwerber, der nicht Grundeigentümer ist, im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Wr BauO hat in seinem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) liquid nachzuweisen (Hinweis E vom 3. Mai 2011, 2008/05/0175). "Liquid" ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, leg. cit. ist nur ein Beleg des Bauansuchens und kann durch Richterspruch ersetzt werden.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050003.L01

Im RIS seit

19.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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