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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/19/0051 Ra 2014/19/0052 Ra 2014/19/0055 Ra 2014/19/0054 Ra 2014/19/0053Rechtssatz
Schließt das Bundesverwaltungsgericht sich nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern zeigt darüber hinaus in seiner Beweiswürdigung noch weitere bedeutsame Aspekte auf, mit welchen es die Widersprüchlichkeit des Vorbringens begründet, nimmt es damit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085). Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190050.L01Im RIS seit
24.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017