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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3;Rechtssatz
Auch wenn die Ursache der Verfolgung auf der dem Verfolgten (bloß) unterstellten Ablehnung der religiösen Überzeugung der Verfolger beruht, kann eine Asylrelevanz gegeben sein (Hinweis E vom 12. Juni 2003, 2000/20/0100, mwN). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Feststellung, der Asylwerber sei nicht konvertiert oder auf sonstige Weise vom Islam abgefallen, für die rechtliche Beurteilung des Asylantrages nicht ausreichend. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht Feststellungen treffen müssen, ob dem Asylwerber ein solcher Wandel in seiner religiösen Überzeugung unterstellt wird und ob ihm aufgrund dieser Unterstellung Verfolgung droht. Dazu bedarf es einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit seinem individuellen Fluchtvorbringen, bei der ein Sachverständigengutachten darüber, wie in Afghanistan im Allgemeinen mit Personen umgegangen wird, die sich islamkritisch äußern, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180086.L01Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015