RS Vwgh 2015/2/24 Ra 2014/18/0086

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Veröffentlicht am 24.02.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Auch wenn die Ursache der Verfolgung auf der dem Verfolgten (bloß) unterstellten Ablehnung der religiösen Überzeugung der Verfolger beruht, kann eine Asylrelevanz gegeben sein (Hinweis E vom 12. Juni 2003, 2000/20/0100, mwN). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Feststellung, der Asylwerber sei nicht konvertiert oder auf sonstige Weise vom Islam abgefallen, für die rechtliche Beurteilung des Asylantrages nicht ausreichend. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht Feststellungen treffen müssen, ob dem Asylwerber ein solcher Wandel in seiner religiösen Überzeugung unterstellt wird und ob ihm aufgrund dieser Unterstellung Verfolgung droht. Dazu bedarf es einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit seinem individuellen Fluchtvorbringen, bei der ein Sachverständigengutachten darüber, wie in Afghanistan im Allgemeinen mit Personen umgegangen wird, die sich islamkritisch äußern, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180086.L01

Im RIS seit

26.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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