RS Vwgh 2015/2/24 Ra 2014/18/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2015
beobachten
merken

Index

E3L E19103010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32011L0095 Status-RL Art7 Abs2;
32011L0095 Status-RL Art8 Abs2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ausgehend von Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) reicht es nicht aus, den Asylwerber darauf zu verweisen, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina ohnedies seine Anzeigen wegen der behaupteten Attentate aufgenommen hätten. Es greift auch zu kurz, von Fehlverhalten einzelner polizeilicher Organe zu sprechen, wenn dem Asylwerber von Polizeiorganen in Reaktion auf seine Anzeige gesagt worden sein sollte, er müsse nun verantworten, was er getan habe. Entscheidend ist vielmehr, ob das Vorbringen des Asylwerbers zutrifft, wonach Personen wie er, die in den Augen der Öffentlichkeit für Kriegsverbrechen an der bosnischen Bevölkerung verantwortlich gemacht und als "Verräter" angesehen werden, seitens der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates tatsächlich kein wirksamer Schutz gegen private Verfolgung gewährt wird. Dazu bedürfte es einer Auseinandersetzung mit den realen Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina, die sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen lässt, und die auch nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf die Aufnahme dieses Staates in die Liste der sicheren Drittstaaten ersetzt werden kann.Ausgehend von Artikel 7, Absatz 2 und Artikel 8, Absatz 2, der RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) reicht es nicht aus, den Asylwerber darauf zu verweisen, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina ohnedies seine Anzeigen wegen der behaupteten Attentate aufgenommen hätten. Es greift auch zu kurz, von Fehlverhalten einzelner polizeilicher Organe zu sprechen, wenn dem Asylwerber von Polizeiorganen in Reaktion auf seine Anzeige gesagt worden sein sollte, er müsse nun verantworten, was er getan habe. Entscheidend ist vielmehr, ob das Vorbringen des Asylwerbers zutrifft, wonach Personen wie er, die in den Augen der Öffentlichkeit für Kriegsverbrechen an der bosnischen Bevölkerung verantwortlich gemacht und als "Verräter" angesehen werden, seitens der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates tatsächlich kein wirksamer Schutz gegen private Verfolgung gewährt wird. Dazu bedürfte es einer Auseinandersetzung mit den realen Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina, die sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen lässt, und die auch nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf die Aufnahme dieses Staates in die Liste der sicheren Drittstaaten ersetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180063.L04

Im RIS seit

26.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten