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E3L E19103010Norm
32011L0095 Status-RL Art7 Abs2;Rechtssatz
Ausgehend von Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) reicht es nicht aus, den Asylwerber darauf zu verweisen, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina ohnedies seine Anzeigen wegen der behaupteten Attentate aufgenommen hätten. Es greift auch zu kurz, von Fehlverhalten einzelner polizeilicher Organe zu sprechen, wenn dem Asylwerber von Polizeiorganen in Reaktion auf seine Anzeige gesagt worden sein sollte, er müsse nun verantworten, was er getan habe. Entscheidend ist vielmehr, ob das Vorbringen des Asylwerbers zutrifft, wonach Personen wie er, die in den Augen der Öffentlichkeit für Kriegsverbrechen an der bosnischen Bevölkerung verantwortlich gemacht und als "Verräter" angesehen werden, seitens der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates tatsächlich kein wirksamer Schutz gegen private Verfolgung gewährt wird. Dazu bedürfte es einer Auseinandersetzung mit den realen Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina, die sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen lässt, und die auch nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf die Aufnahme dieses Staates in die Liste der sicheren Drittstaaten ersetzt werden kann.Ausgehend von Artikel 7, Absatz 2 und Artikel 8, Absatz 2, der RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) reicht es nicht aus, den Asylwerber darauf zu verweisen, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina ohnedies seine Anzeigen wegen der behaupteten Attentate aufgenommen hätten. Es greift auch zu kurz, von Fehlverhalten einzelner polizeilicher Organe zu sprechen, wenn dem Asylwerber von Polizeiorganen in Reaktion auf seine Anzeige gesagt worden sein sollte, er müsse nun verantworten, was er getan habe. Entscheidend ist vielmehr, ob das Vorbringen des Asylwerbers zutrifft, wonach Personen wie er, die in den Augen der Öffentlichkeit für Kriegsverbrechen an der bosnischen Bevölkerung verantwortlich gemacht und als "Verräter" angesehen werden, seitens der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates tatsächlich kein wirksamer Schutz gegen private Verfolgung gewährt wird. Dazu bedürfte es einer Auseinandersetzung mit den realen Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina, die sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen lässt, und die auch nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf die Aufnahme dieses Staates in die Liste der sicheren Drittstaaten ersetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180063.L04Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017