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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Bei der in § 8 Abs. 2 Wr BauO genannten Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses handelt es sich um ein Beweismittel, das von der Baubehörde im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen ist, zu dem von ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör einzuräumen ist und das durch ein (anderes) Beweismittel entkräftet werden kann.Bei der in Paragraph 8, Absatz 2, Wr BauO genannten Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses handelt es sich um ein Beweismittel, das von der Baubehörde im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, AVG einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen ist, zu dem von ihr gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör einzuräumen ist und das durch ein (anderes) Beweismittel entkräftet werden kann.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050121.X03Im RIS seit
31.03.2015Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015