RS Vwgh 2015/2/24 2013/05/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2015
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei der in § 8 Abs. 2 Wr BauO genannten Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses handelt es sich um ein Beweismittel, das von der Baubehörde im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen ist, zu dem von ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör einzuräumen ist und das durch ein (anderes) Beweismittel entkräftet werden kann.Bei der in Paragraph 8, Absatz 2, Wr BauO genannten Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses handelt es sich um ein Beweismittel, das von der Baubehörde im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, AVG einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen ist, zu dem von ihr gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör einzuräumen ist und das durch ein (anderes) Beweismittel entkräftet werden kann.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050121.X03

Im RIS seit

31.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten