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L44109 Feuerpolizei Kehrordnung WienNorm
AVG §52;Rechtssatz
§ 15 Wr KehrV 1985 regelt das Heizverbot bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr. Was unter unmittelbarer Gefahr zu verstehen ist, wird in der Wr KehrV 1985 nicht definiert, jedoch in § 15e Abs. 1 Wr FLKG 1957. Dieser hält fest, dass eine unmittelbare Gefahr u.a. insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen vorliegt. Zu der Beurteilung durch die Behörde, ob ein baulicher Mangel auch schwer ist und somit eine unmittelbare Gefahr begründet, bedarf es der Beiziehung eines Sachverständigen.Paragraph 15, Wr KehrV 1985 regelt das Heizverbot bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr. Was unter unmittelbarer Gefahr zu verstehen ist, wird in der Wr KehrV 1985 nicht definiert, jedoch in Paragraph 15 e, Absatz eins, Wr FLKG 1957. Dieser hält fest, dass eine unmittelbare Gefahr u.a. insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen vorliegt. Zu der Beurteilung durch die Behörde, ob ein baulicher Mangel auch schwer ist und somit eine unmittelbare Gefahr begründet, bedarf es der Beiziehung eines Sachverständigen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050098.X01Im RIS seit
20.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015