RS Vwgh 2015/2/24 2013/05/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2015
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §3;
BauTG OÖ 1994 §8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Annahme gerechtfertigt ist, es lasse eine mit dem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen auch unter Bedachtnahme auf § 3 OÖ BauTG 1994 eine schädliche Umweltwirkung nicht erwarten, wenn dem nicht besondere Umstände entgegenstehen. Entgegen der Ansicht der Behörde sind im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, allerdings gegeben, weil 23 Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungen bzw. Schallverhältnissen verbunden ist (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0177, mwN). Es wäre somit im Hinblick auf das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich gewesen, durch Einholung von Sachverständigengutachten die Immissionsbelastung an der jeweiligen Grundgrenze der Nachbarn festzustellen und deren Auswirkung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen.Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Annahme gerechtfertigt ist, es lasse eine mit dem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, OÖ BauTG 1994 eine schädliche Umweltwirkung nicht erwarten, wenn dem nicht besondere Umstände entgegenstehen. Entgegen der Ansicht der Behörde sind im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, allerdings gegeben, weil 23 Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungen bzw. Schallverhältnissen verbunden ist (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0177, mwN). Es wäre somit im Hinblick auf das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich gewesen, durch Einholung von Sachverständigengutachten die Immissionsbelastung an der jeweiligen Grundgrenze der Nachbarn festzustellen und deren Auswirkung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050054.X10

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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