RS Vwgh 2015/2/24 2013/05/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2015
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §4;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §5 Abs3;
BauO OÖ 1994 §6;
BauRallg;

Rechtssatz

Bezüglich der Beschaffenheit des Bauplatzes gewährt die OÖ BauO 1994 den Nachbarn kein subjektives-öffentliches Recht. Insbesondere kann aus der Bestimmung des § 5 Abs. 3 OÖ BauO 1994, der die Eignung betreffend die natürlichen Gegebenheiten eines Grundstückes für eine zweckmäßige Bebauung regelt, kein Nachbarrecht abgeleitet werden (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2009/05/0277, mwN). Gleiches gilt für die in § 6 OÖ BauO 1994 getroffenen Bestimmungen über Gestalt und Größe des Bauplatzes, welche ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nämlich den Interessen einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung im Bereich der zu verbauenden Liegenschaft, dienen und daher keine Nachbarrechte begründen (Hinweis E vom 3. Juni 1980 zu § 4 OÖ BauO 1976, 2701/79, mwN, dessen Aussagen sich auf § 6 OÖ BauO 1994 übertragen lassen).Bezüglich der Beschaffenheit des Bauplatzes gewährt die OÖ BauO 1994 den Nachbarn kein subjektives-öffentliches Recht. Insbesondere kann aus der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, OÖ BauO 1994, der die Eignung betreffend die natürlichen Gegebenheiten eines Grundstückes für eine zweckmäßige Bebauung regelt, kein Nachbarrecht abgeleitet werden (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2009/05/0277, mwN). Gleiches gilt für die in Paragraph 6, OÖ BauO 1994 getroffenen Bestimmungen über Gestalt und Größe des Bauplatzes, welche ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nämlich den Interessen einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung im Bereich der zu verbauenden Liegenschaft, dienen und daher keine Nachbarrechte begründen (Hinweis E vom 3. Juni 1980 zu Paragraph 4, OÖ BauO 1976, 2701/79, mwN, dessen Aussagen sich auf Paragraph 6, OÖ BauO 1994 übertragen lassen).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050054.X02

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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