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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Feststellung, dass Dachstuhl- und Konstruktionshölzer, sowie Sparren, Drempelpfette, Lattung und dergleichen angemorscht, durchfeuchtet und durch Holzschädlinge schadhaft sind, reicht aus, denn eine hinreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages liegt schon dann vor, wenn das Baugebrechen individualisiert wurde und daher dem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen zu setzen sind. Vergleichbar mit schadhafter Dacheindeckung handelt es sich auch hierbei um ein Baugebrechen, bei welchem die Umschreibung der betroffenen geschädigten Teile niemals bis in alle Einzelheiten möglich ist (Hinweis E vom 5. März 1985, 83/05/0083).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050020.X07Im RIS seit
20.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015