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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der V in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Februar 1993, Zl. 4.325.117/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der dem Beschwerdeschriftsatz beiliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der früheren SFRJ, die am 20. November 1991 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 22. November 1991 einen Asylantrag stellte, bei ihrer Vernehmung vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich angab, ihre Heimat "aus Gründen der Familienzusammenführung" verlassen zu haben. In der gegen den abweislichen erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung behauptete die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte sei zu 5 Jahren Haft verurteilt worden; sie selbst sei in ihrer Heimat mehrmals von der Polizei verhört worden, damit sie den Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten angebe. Hiebei habe man ihr auch eine Haft angedroht.
Die belangte Behörde vertrat daraufhin den Standpunkt, die Beschwerdeführerin hätte keine Umstände geltend gemacht, die unter das Asylgesetz 1991 zu subsumieren seien. Verhöre betreffend den Aufenthalt des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin könnten nicht als gegen sie selbst gerichtete Verfolgungsakte angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und damit auf Asylgewährung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerdeführerin der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Wiedergabe ihres Sachvorbringens in erster Instanz (und ihres Berufungsvorbringens) nicht entgegentritt, läßt bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weil die Beschwerdeführerin keinerlei Verfolgungshandlungen behauptet hat, die in ihrer Heimat aus Gründen der Genfer Konvention gegen sie selbst gesetzt worden wären bzw. ihr gedroht hätten. Die behaupteten behördlichen Nachforschungen nach dem zu einer längeren Haftstrafe verurteilten Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vermögen keine für die Beschwerdeführerin selbst relevanten Asylgründe darzustellen (vgl. dazu z.B. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht 28 Abs. 3 sowie in FN 70 und 71 referierte hg. Judikatur).
Da dem angefochtenen Bescheid auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Begründungsmängel nicht anhaften, weil er in ausreichender Weise erkennen ließ, auf Grund welcher Umstände (nämlich des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin) die belangte Behörde die Erfüllung der Voraussetzungen für die Asylgewährung nicht für gegeben erachtete, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Aus diesem Grund war auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den zur Zl. AW 93/01/0145 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010255.X00Im RIS seit
20.11.2000