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E6JNorm
62004CJ0439 Kittel VORAB;Rechtssatz
Ein Steuerpflichtiger, der von der Einbindung des Umsatzes in eine Mehrwertsteuerhinterziehung weiß oder wissen müsste, geht den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig, weshalb ihm der "Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug" zu verweigern ist (vgl. Rn. 56 bis 59 und 61 der Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, und seit den im hg. Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172, zitierten etwa noch die Entscheidungen des EuGH vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, Rn. 40 bis 44, und vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, C-131/13, Rn. 42 bis 69).Ein Steuerpflichtiger, der von der Einbindung des Umsatzes in eine Mehrwertsteuerhinterziehung weiß oder wissen müsste, geht den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig, weshalb ihm der "Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug" zu verweigern ist vergleiche Rn. 56 bis 59 und 61 der Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, und seit den im hg. Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172, zitierten etwa noch die Entscheidungen des EuGH vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, Rn. 40 bis 44, und vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, C-131/13, Rn. 42 bis 69).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004CJ0439 Kittel VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014130023.L03Im RIS seit
27.05.2015Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015