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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24 Abs6;Rechtssatz
Durch die Begünstigung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 sollen soziale Härten vermieden werden, wenn der Unternehmer im Betriebsgebäude seinen Hauptwohnsitz hat und anlässlich der Betriebsaufgabe stille Reserven versteuern müsste, die er nicht realisieren kann, ohne gleichzeitig seinen Wohnsitz aufzugeben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2009/15/0168, VwSlg 8487 F/2009). Der Gesetzeszweck geht von einer zwangsweisen Betriebseinstellung und der dadurch ausgelösten Aufdeckung der stillen Reserven aus (vgl. die RV, 59 BlgNR 22. GP 112, zur Novellierung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71).Durch die Begünstigung des Paragraph 24, Absatz 6, EStG 1988 sollen soziale Härten vermieden werden, wenn der Unternehmer im Betriebsgebäude seinen Hauptwohnsitz hat und anlässlich der Betriebsaufgabe stille Reserven versteuern müsste, die er nicht realisieren kann, ohne gleichzeitig seinen Wohnsitz aufzugeben vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2009/15/0168, VwSlg 8487 F/2009). Der Gesetzeszweck geht von einer zwangsweisen Betriebseinstellung und der dadurch ausgelösten Aufdeckung der stillen Reserven aus vergleiche die RV, 59 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 112, zur Novellierung des Paragraph 24, Absatz 6, EStG 1988 durch das Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011130017.X01Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015