TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/21 92/01/1079

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Veröffentlicht am 21.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §79a;
PauschV VwGH 1991;
VwGG §47;
VwGG §49;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des B in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des UVS des Landes OÖ vom 24.10.1991, Zl. VwSen-420000/15/Gf/Kf, betr Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (wP: BM für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 67 c Abs. 3 AVG in teilweiser Stattgebung einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde in Spruchabschnitt I. 3. fest, daß die Durchsuchung der Wohnung (des Beschwerdeführers) zum Zweck der Ausforschung und Einvernahme des Beschwerdeführers wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtswidrig gewesen sei. In Spruchabschnitt II. wurde die Bundespolizeidirektion Linz als belangte und hinsichtlich der festgestellten Rechtswidrigkeit für den Bund tätig gewordene Behörde gemäß § 79 a AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer die mit S 8.506,50.-- zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig bestimmten Kosten zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers in der Höhe von S 17.013.-- wurde gleichzeitig abgewiesen. Bei der Festsetzung der zu ersetzenden Kosten stützte sich die belangte Behörde der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge auf die analog herangezogenen Bestimmungen des § 23 Abs. 3 und der TP 3/B/I und II des Rechtsanwalttarifgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 7 und § 5 Z. 38 der Autonomen Honorarrichtlinien des österreichischen Rechtsanwaltskammertages.

Mit Beschluß vom 29. September 1992, B 1379/91, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer nur mehr in seinem Recht auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gemäß § 79a AVG deswegen verletzt, weil die belangte Behörde bei Festsetzung dieser Kosten entgegen der hg. Rechtssprechung nicht die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (unter Kürzung der Pauschalbeträge um ein Drittel) zugrunde gelegt habe.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und im Hinblick "auf die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (§ 67 a AVG) obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Eine nähere Regelung über den Ersatz dieser Kosten besteht nicht. Hinsichtlich der Fragen, nach welchen Kriterien bzw. welchem Maßstab die Höhe dieser Kosten grundsätzlich zu bemessen ist, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die auch für den Beschwerdefall zutreffenden Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, zu verweisen. Daraus folgt, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Unrecht die zu ersetzenden Kosten unter Heranziehung der in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Normen festgesetzt hat. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, diese Festsetzung ausgehend von den in der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 104/1991, angeführten (um ein Drittel gekürzten) Pauschalbeträgen vorzunehmen.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011079.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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