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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Regelfall liegt keine erhebliche Rechtsfrage bei der Beurteilung vor, ob sich iSd § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 in der hier anwendbaren Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 (§ 81 Abs. 26 NAG 2005) der Sachverhalt seit Erlassung der Ausweisung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 so maßgeblich geändert hat, dass nunmehr eine Beurteilung zu Gunsten des Fremden nicht von vornherein als ausgeschlossen anzusehen ist. Nichts anderes gilt für die Beurteilung einer Sachverhaltsänderung in Bezug auf eine rechtskräftige Feststellung nach § 44b Abs. 1 Z 2 NAG 2005, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (immer noch) als bloß vorübergehend unzulässig anzusehen ist, zumal sich das Tatbestandselement "und aus dem begründeten Antragsvorbringen ... nicht hervorkommt" unterschiedslos auf alle drei Ziffern des § 44b Abs. 1 NAG 2005 in der genannten Fassung bezieht. Es sind dem Akt keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass bei der vorliegenden Einzelfallbeurteilung nach Art. 8 MRK eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war.Im Regelfall liegt keine erhebliche Rechtsfrage bei der Beurteilung vor, ob sich iSd Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 in der hier anwendbaren Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (Paragraph 81, Absatz 26, NAG 2005) der Sachverhalt seit Erlassung der Ausweisung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 so maßgeblich geändert hat, dass nunmehr eine Beurteilung zu Gunsten des Fremden nicht von vornherein als ausgeschlossen anzusehen ist. Nichts anderes gilt für die Beurteilung einer Sachverhaltsänderung in Bezug auf eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (immer noch) als bloß vorübergehend unzulässig anzusehen ist, zumal sich das Tatbestandselement "und aus dem begründeten Antragsvorbringen ... nicht hervorkommt" unterschiedslos auf alle drei Ziffern des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005 in der genannten Fassung bezieht. Es sind dem Akt keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass bei der vorliegenden Einzelfallbeurteilung nach Artikel 8, MRK eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014220036.J01Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015