Index
L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidung des Fondsmitgliedes, "hohe Investitionen für die Ausstattung seiner Praxis" zu tätigen, ist eine wirtschaftliche Entscheidung, die allein das Fondsmitglied zu treffen und - was ihre finanziellen Auswirkungen anlangt - zu verantworten hat (Hinweis E vom 8. August 2002, 2000/11/0227). Die vom Fondsmitglied vorgenommenen "wirtschaftlichen Dispositionen", Betriebskosten, der Mietzins sowie die Kosten für die Tilgung des Kredites sind nicht unerwartet mit einem hohen Aufwand verbunden, es handelt sich dabei um keine außergewöhnlichen Ereignisse, die das Fondsmitglied darin hindern würde, sich in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit zu widmen. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich liegt daher nicht vor.Die Entscheidung des Fondsmitgliedes, "hohe Investitionen für die Ausstattung seiner Praxis" zu tätigen, ist eine wirtschaftliche Entscheidung, die allein das Fondsmitglied zu treffen und - was ihre finanziellen Auswirkungen anlangt - zu verantworten hat (Hinweis E vom 8. August 2002, 2000/11/0227). Die vom Fondsmitglied vorgenommenen "wirtschaftlichen Dispositionen", Betriebskosten, der Mietzins sowie die Kosten für die Tilgung des Kredites sind nicht unerwartet mit einem hohen Aufwand verbunden, es handelt sich dabei um keine außergewöhnlichen Ereignisse, die das Fondsmitglied darin hindern würde, sich in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit zu widmen. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich liegt daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110045.J02Im RIS seit
24.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015