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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der verfahrensgegenständliche Antrag der Gemeinde richtete sich auf die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses; dieser Beschluss gehört aber nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die Zurückweisung des Antrags der Gemeinde als verspätet hat vor diesem Hintergrund keine rechtliche Bedeutung. Ein Eingriff in ein subjektives Recht der revisionswerbenden Gemeinde iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG durch die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags statt der begehrten Sachentscheidung über diesen Antrag ist daher nicht möglich. Die Lösung der in der Revision aufgeworfenen Frage stellt somit eine Lösung einer abstrakten Rechtsfrage dar, für die der VwGH nicht zuständig ist.Der verfahrensgegenständliche Antrag der Gemeinde richtete sich auf die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses; dieser Beschluss gehört aber nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die Zurückweisung des Antrags der Gemeinde als verspätet hat vor diesem Hintergrund keine rechtliche Bedeutung. Ein Eingriff in ein subjektives Recht der revisionswerbenden Gemeinde iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG durch die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags statt der begehrten Sachentscheidung über diesen Antrag ist daher nicht möglich. Die Lösung der in der Revision aufgeworfenen Frage stellt somit eine Lösung einer abstrakten Rechtsfrage dar, für die der VwGH nicht zuständig ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070092.J03Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017