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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit einem Recht auf "rechtsrichtige Anwendung des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes und der BAO" und "auf Durchführung eines gesetzmäßigen Beschwerdeverfahrens" bezeichnen die Revisionswerber kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit. Damit legen sie nicht dar, dass sie in einem bestimmt bezeichneten Recht verletzt wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160014.L02Im RIS seit
18.05.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015