RS Vwgh 2015/2/26 Ra 2015/16/0014

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Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/01/0077 B 28. November 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Die Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (in RV 2009 BlgNR 24. GP, 10) führen zu dieser Bestimmung aus, dass der Inhalt der Revision dem Inhalt der bisherigen Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entsprechen soll. Nun bestimmte zwar § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) - anders als nunmehr -, dass im Beschwerdepunkt das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, "bestimmt" zu bezeichnen ist. Diesem Umstand kommt allerdings keine Bedeutung zu, kann die gehörige Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, doch stets nur "bestimmt" in dem Sinn erfolgen, dass darin konkret zum Ausdruck kommt, in welchen Rechten eine Verletzung geltend gemacht wird. Auch wenn daher das Gesetz nach der neuen Rechtslage des VwGG (idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) nicht mehr die "bestimmte" Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, verlangt, so ändert dies nichts an der Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes (Hinweis B vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Die Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (in Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 10) führen zu dieser Bestimmung aus, dass der Inhalt der Revision dem Inhalt der bisherigen Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entsprechen soll. Nun bestimmte zwar Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) - anders als nunmehr -, dass im Beschwerdepunkt das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, "bestimmt" zu bezeichnen ist. Diesem Umstand kommt allerdings keine Bedeutung zu, kann die gehörige Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, doch stets nur "bestimmt" in dem Sinn erfolgen, dass darin konkret zum Ausdruck kommt, in welchen Rechten eine Verletzung geltend gemacht wird. Auch wenn daher das Gesetz nach der neuen Rechtslage des VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) nicht mehr die "bestimmte" Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, verlangt, so ändert dies nichts an der Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes (Hinweis B vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160014.L01

Im RIS seit

18.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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