RS Vwgh 2015/2/26 Ra 2015/16/0008

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Veröffentlicht am 26.02.2015
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Das Bundesfinanzgericht ist rechtlich davon ausgegangen, dass der Revisionswerber den Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger nicht habe erbringen können. Diesfalls wäre zwar die Abgabenbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt gewesen, nicht nur eine Quote, sondern den gesamten aushaftenden Abgabenbetrag in die Haftung einzubeziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, 2007/13/0137). Gelangt jedoch das Bundesfinanzgericht entgegen der Abgabenbehörde zur Ansicht, dass ein solcher Nachweis nicht erbracht worden ist, so würde es seine Befugnis, in der Sache zu entscheiden (§ 279 Abs. 1 BAO), überschreiten, wenn es einen seiner Ansicht nach höheren zutreffenden Haftungsbetrag ausspräche als die Abgabenbehörde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, 2007/13/0011).Das Bundesfinanzgericht ist rechtlich davon ausgegangen, dass der Revisionswerber den Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger nicht habe erbringen können. Diesfalls wäre zwar die Abgabenbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt gewesen, nicht nur eine Quote, sondern den gesamten aushaftenden Abgabenbetrag in die Haftung einzubeziehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, 2007/13/0137). Gelangt jedoch das Bundesfinanzgericht entgegen der Abgabenbehörde zur Ansicht, dass ein solcher Nachweis nicht erbracht worden ist, so würde es seine Befugnis, in der Sache zu entscheiden (Paragraph 279, Absatz eins, BAO), überschreiten, wenn es einen seiner Ansicht nach höheren zutreffenden Haftungsbetrag ausspräche als die Abgabenbehörde vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, 2007/13/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160008.L01

Im RIS seit

18.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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