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L00153 LVerwaltungsgericht NiederösterreichNorm
AVG §7 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/07/0015 B 26. Februar 2015 Ra 2015/07/0016 B 26. Februar 2015Rechtssatz
Der mit ihrer Bestellung als Mitglied des VwG (und der Geschäftsverteilung) unmittelbar verbundene Umstand, dass die Richterin nun über Beschwerden gegen Bescheide "ehemaliger Kollegen" (der Behörde) zu entscheiden hat, ist grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein der Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Dass die Richterin in ihrer damaligen Tätigkeit bei der Behörde bereits im Zusammenhang mit einem anderen Verwaltungsverfahren mit dem Revisionswerber zu tun hatte, stellt ebenfalls keinen besonderen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar (vgl. E 31. März 1992, 92/04/0003; E 17. Dezember 2002, 2000/04/0020). Dies gilt auch für das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die Richterin seiner Ansicht nach in einem anderen, auch ihn betreffenden Fall (Verhängung einer Verwaltungsstrafe) inhaltlich falsch entschieden habe (vgl. E 22. Oktober 2012, 2012/03/0035, 0036; B 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0014).Der mit ihrer Bestellung als Mitglied des VwG (und der Geschäftsverteilung) unmittelbar verbundene Umstand, dass die Richterin nun über Beschwerden gegen Bescheide "ehemaliger Kollegen" (der Behörde) zu entscheiden hat, ist grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein der Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Dass die Richterin in ihrer damaligen Tätigkeit bei der Behörde bereits im Zusammenhang mit einem anderen Verwaltungsverfahren mit dem Revisionswerber zu tun hatte, stellt ebenfalls keinen besonderen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar vergleiche E 31. März 1992, 92/04/0003; E 17. Dezember 2002, 2000/04/0020). Dies gilt auch für das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die Richterin seiner Ansicht nach in einem anderen, auch ihn betreffenden Fall (Verhängung einer Verwaltungsstrafe) inhaltlich falsch entschieden habe vergleiche E 22. Oktober 2012, 2012/03/0035, 0036; B 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0014).
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070013.L04Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015