RS Vwgh 2015/2/26 Ra 2015/07/0013

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Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

L00153 LVerwaltungsgericht Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
B-VG Art134 Abs7;
B-VG Art87 Abs1;
LVwGG NÖ 2014 §4 Abs1;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §6;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 134 heute
  2. B-VG Art. 134 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 134 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 03.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2008 bis 27.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  8. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. B-VG Art. 134 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 134 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 134 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/07/0015 B 26. Februar 2015 Ra 2015/07/0016 B 26. Februar 2015

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die - auch dem Anschein nach - gebotene Unabhängigkeit kann jeweils nur unter besonderen Umständen vorliegen, die sich etwa aus einer entscheidungsrelevanten dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit des einzelnen Behördenmitgliedes ergeben (VfGH E 23. September 2003, VfSlg 16959). Der VfGH hat im E vom 20. Juni 2008, VfSlg 18493, betreffend ein Mitglied eines UVS dargelegt, dass angesichts der gesetzlich normierten Weisungsfreiheit und Unbefristetheit der Bestellung der Mitglieder des UVS - insofern im Unterschied zu der Fallkonstellation einer bloß befristeten Bestellung, die dem E des VfGH vom 27. November 2006, VfSlg 17990, zu Grunde lag - eine dem Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entgegenstehende Konstellation nur dann vorliegen kann, wenn besondere Gründe gegeben sind, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen mit Recht in Zweifel ziehen lassen. Die frühere Tätigkeit des erkennenden Mitgliedes des UVS im Amt der Landesregierung als solche ist für sich allein nicht geeignet, den Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des UVS zu beeinträchtigen. Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung der Befangenheit von Mitgliedern eines VwG, die unbefristet bestellt und nach Art. 134 Abs. 7 iVm Art. 87 Abs. 1 B-VG und (hier:) § 4 Abs. 1 NÖ LVGG 2014 in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, übertragbar. Deren frühere Tätigkeit in der Behörde ist daher ebenfalls grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen in Zweifel zu ziehen.Ein Verstoß gegen die - auch dem Anschein nach - gebotene Unabhängigkeit kann jeweils nur unter besonderen Umständen vorliegen, die sich etwa aus einer entscheidungsrelevanten dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit des einzelnen Behördenmitgliedes ergeben (VfGH E 23. September 2003, VfSlg 16959). Der VfGH hat im E vom 20. Juni 2008, VfSlg 18493, betreffend ein Mitglied eines UVS dargelegt, dass angesichts der gesetzlich normierten Weisungsfreiheit und Unbefristetheit der Bestellung der Mitglieder des UVS - insofern im Unterschied zu der Fallkonstellation einer bloß befristeten Bestellung, die dem E des VfGH vom 27. November 2006, VfSlg 17990, zu Grunde lag - eine dem Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entgegenstehende Konstellation nur dann vorliegen kann, wenn besondere Gründe gegeben sind, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen mit Recht in Zweifel ziehen lassen. Die frühere Tätigkeit des erkennenden Mitgliedes des UVS im Amt der Landesregierung als solche ist für sich allein nicht geeignet, den Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des UVS zu beeinträchtigen. Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung der Befangenheit von Mitgliedern eines VwG, die unbefristet bestellt und nach Artikel 134, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 87, Absatz eins, B-VG und (hier:) Paragraph 4, Absatz eins, NÖ LVGG 2014 in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, übertragbar. Deren frühere Tätigkeit in der Behörde ist daher ebenfalls grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen in Zweifel zu ziehen.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070013.L03

Im RIS seit

21.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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