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L00153 LVerwaltungsgericht NiederösterreichNorm
AVG §7 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/07/0015 B 26. Februar 2015 Ra 2015/07/0016 B 26. Februar 2015Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die - auch dem Anschein nach - gebotene Unabhängigkeit kann jeweils nur unter besonderen Umständen vorliegen, die sich etwa aus einer entscheidungsrelevanten dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit des einzelnen Behördenmitgliedes ergeben (VfGH E 23. September 2003, VfSlg 16959). Der VfGH hat im E vom 20. Juni 2008, VfSlg 18493, betreffend ein Mitglied eines UVS dargelegt, dass angesichts der gesetzlich normierten Weisungsfreiheit und Unbefristetheit der Bestellung der Mitglieder des UVS - insofern im Unterschied zu der Fallkonstellation einer bloß befristeten Bestellung, die dem E des VfGH vom 27. November 2006, VfSlg 17990, zu Grunde lag - eine dem Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entgegenstehende Konstellation nur dann vorliegen kann, wenn besondere Gründe gegeben sind, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen mit Recht in Zweifel ziehen lassen. Die frühere Tätigkeit des erkennenden Mitgliedes des UVS im Amt der Landesregierung als solche ist für sich allein nicht geeignet, den Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des UVS zu beeinträchtigen. Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung der Befangenheit von Mitgliedern eines VwG, die unbefristet bestellt und nach Art. 134 Abs. 7 iVm Art. 87 Abs. 1 B-VG und (hier:) § 4 Abs. 1 NÖ LVGG 2014 in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, übertragbar. Deren frühere Tätigkeit in der Behörde ist daher ebenfalls grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen in Zweifel zu ziehen.Ein Verstoß gegen die - auch dem Anschein nach - gebotene Unabhängigkeit kann jeweils nur unter besonderen Umständen vorliegen, die sich etwa aus einer entscheidungsrelevanten dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit des einzelnen Behördenmitgliedes ergeben (VfGH E 23. September 2003, VfSlg 16959). Der VfGH hat im E vom 20. Juni 2008, VfSlg 18493, betreffend ein Mitglied eines UVS dargelegt, dass angesichts der gesetzlich normierten Weisungsfreiheit und Unbefristetheit der Bestellung der Mitglieder des UVS - insofern im Unterschied zu der Fallkonstellation einer bloß befristeten Bestellung, die dem E des VfGH vom 27. November 2006, VfSlg 17990, zu Grunde lag - eine dem Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entgegenstehende Konstellation nur dann vorliegen kann, wenn besondere Gründe gegeben sind, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen mit Recht in Zweifel ziehen lassen. Die frühere Tätigkeit des erkennenden Mitgliedes des UVS im Amt der Landesregierung als solche ist für sich allein nicht geeignet, den Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des UVS zu beeinträchtigen. Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung der Befangenheit von Mitgliedern eines VwG, die unbefristet bestellt und nach Artikel 134, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 87, Absatz eins, B-VG und (hier:) Paragraph 4, Absatz eins, NÖ LVGG 2014 in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, übertragbar. Deren frühere Tätigkeit in der Behörde ist daher ebenfalls grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen in Zweifel zu ziehen.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070013.L03Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015