RS Vwgh 2015/2/26 Ra 2015/07/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0028 B 26. Februar 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Der zur Rechtskontrolle berufene VwGH ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des VwG, die einer Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Vollständigkeit und Schlüssigkeit standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. B 24. September 2014, Ra 2014/03/0012).Der zur Rechtskontrolle berufene VwGH ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des VwG, die einer Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Vollständigkeit und Schlüssigkeit standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche B 24. September 2014, Ra 2014/03/0012).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070005.L02

Im RIS seit

14.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten